{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-11-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-233_2009-11-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_233_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4816d07ce8d3c928d94091d84927547f5f16d1f2629dbfaf6195e0e2174c0d05e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4816d07ce8d3c928d94091d84927547f5f16d1f2629dbfaf6195e0e2174c0d05e1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_233", "Checksum": "9cad26371f1a68862622f02ea035271f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.11.2009 ERZ 2009 233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 11.11.2009 ERZ 2009 233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:41", "Checksum": "c39e2b5e6b02bff499fec6741a7e795f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 11.11.2009 ERZ 2009 233\nRegeste:\nAmtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 11. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 233\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar ad hoc Schaub\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X . A G , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, Talstrasse 42 D, 7270 Davos Platz,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten A. vom 16. September 2009, mitgeteilt am 5.\nOktober 2009, in Sachen des Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch, Mattastrasse 21, 7270 Davos Platz,\ngegen die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\n\nbetreffend Amtsbefehl (Besitzesschutz),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 4. April 2003 verkaufte die\nAG für Grundbesitz A. Y. die Parzelle _ in A.. Gleichzeitig wurde zugunsten der\nParzelle _ und zulasten der Parzelle _ eine Grunddienstbarkeit zwecks\nausschliesslicher und unentgeltlicher Nutzung von maximal 350 m2 der Parzelle _\nals Parkfläche für 15 Autos errichtet. Im Weiteren wurde bestimmt, dass die\nParkfläche „vom Eigentümer“ festgelegt werden könne. Die Parzelle _ liegt auf der\nanderen Strassenseite der Parzelle _. Auf letzterer steht das Hotel Post.\nUnbestritten ist, dass die nämliche Parkfläche für die Bedürfnisse des Hotels Post\ndienen sollte.\n\nB. Am 22. März 2009 liess Y. durch die A. Baubehörde ein Bauprojekt\nbetreffend die Parzelle _ publizieren (Neubau Wohnhaus). Mit der Realisierung\ndieses Bauvorhabens ist vorgesehen, die 15 Parkplätze derart anders anzuordnen,\ndass drei davon als sog. gefangene Parkfelder ausgerichtet würden (vgl. act.\nIV/1.6). Unbestritten ist, dass die Parkplätze nach heutiger Anordnung allesamt frei,\ndas heisst einzeln zugänglich, sind.\n\nC. Gegen dieses Bauvorhaben erhob die X. AG als Eigentümerin der\nParzelle _ am 9. Juni 2009 beim Kreispräsidenten A. privatrechtliche\nBaueinsprache. Sie beantragte darin, was folgt:\n„1. Y. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB\nzu verbieten, durch bauliche Massnahmen die mit Kaufvertrag vom 4.\nApril 2003 zu Gunsten des Grundstückes Nr. _ und zu Lasten des\nGrundstückes Nr. _, beide Grundbuch A., eingeräumte\nGrunddienstbarkeit „Ausschliessliches Benützungsrecht für die\nAbstellung von bis zu 15 Autos“, zu verletzen.\n2. Y. sei unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB\nzu verbieten, das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. _ gemäss\nBaugesuch vom 14. Mai 2009 in Angriff zu nehmen.\n3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich\n7,6% MWST zu Lasten der Bauherrschaft.“\n\nZur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass zum einen, sollte das\nBauvorhaben verwirklicht werden, die auf dem Eingabeplan mit 13-15\nnummerierten Abstellplätze nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden könnten.\nZum anderen komme gemäss dem Grundstückskaufvertrag vom 4. April 2003 der\nEigentümerin des berechtigten Grundstückes (Parzelle _) die Befugnis zu,\nfestzulegen, wie die 15 Abstellplätze angeordnet werden sollen.\n\nSeite 2 — 10\nD. In der Folge erliess der Kreispräsident A. am 11. Juni 2009,\ngleichentags mitgeteilt, eine superprovisorische Verfügung, in welcher er die\nRealisierung des Bauvorhabens bis zum Befehlsentscheids verbot. Am 3. Juli 2009\nnahm Y. dazu Stellung. Er begehrte, das Gesuch vom 9. Juni 2009 sei\nvollumfänglich abzuweisen und die Ziffern 2 und 3 der Verfügung seien aufzuheben.\nEr begründete seine Anträge zusammengefasst damit, dass der Passus des Grunddienstbarkeitsvertrags „Die Parkfläche kann vom Eigentümer festgelegt werden.“\nauszulegen sei. Mit dem Begriff „Eigentümer“ müsse der Dienstbarkeitsbelastete\nund damit der Eigentümer der belasteten Parzelle _ gemeint sein. Er wies\nausserdem darauf hin, dass der angebliche Anspruch der Gesuchstellerin weder\nhinreichend begründet noch „klar und unzweifelhaft ausgewiesen“ erscheine.\n\n"}