1. Das Gesuch von X. wird gutgeheissen und die Ziffern 3, 5 und 6 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 werden aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 208.--, total somit Fr. 1'208.--, gehen zu Lasten von Y., die zudem X. für das vorliegende Verfahren ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.