Seite 11 — 13 5. Ist das Gesuch gutzuheissen, gehen die Kosten zu Lasten der Gesuchsgegnerin, welche ausserdem den obsiegenden Gesuchsteller in Anwendung von Art. 122 ZPO für dessen notwendige Umtriebe zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt) als angemessen. Seite 12 — 13 III. Demnach wird erkannt