4. Über das Gesuch von Y. um Verpflichtung von X., ihr den für das Berufungsverfahren zu leistenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu bezahlen bzw. sie zu ermächtigen, den auf sie entfallenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 dem Geschäftskonto zu entnehmen, wurde in einem separaten Verfahren (ERZ 09 242) entschieden.