h) Unverändert bleibt die Verpflichtung von X., Y. für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. April 2007 einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Sollte X. seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, so steht es Y. frei, beim Gericht eine Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB zu beantragen.