g) Nach dem Gesagten sind die Ziffern 3, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 aufzuheben. Dabei gilt es zu beachten, dass die Aufhebung mit Wirkung ex nunc, das heisst mit Wirkung für die Zukunft, erfolgt. Das bedeutet, dass die Geschäftsführungsbefugnisse ab sofort wieder auf X. übergehen. Er ist damit berechtigt, die Herausgabe sämtlicher Geschäftsunterlagen zu verlangen und Zugriff auf die auf den Namen von Y. respektive B. lautenden Geschäftskonten zu nehmen.