BGBB gilt. Ist aber davon auszugehen, dass X. den Betrieb nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ohnehin wieder selber leiten wird, besteht erst recht kein Grund mehr, die als rechtlich unzulässig erkannten Eingriffe in seine Geschäftsführungsbefugnisse weiter andauern zu lassen.