Dazu kommt, dass nunmehr zumindest insofern auch veränderte Verhältnisse vorliegen, als aufgrund des erstinstanzlichen Scheidungsurteils vom 20. Mai 2009 feststeht, dass der Weinbaubetrieb im Alleineigentum des Gesuchstellers verbleibt und in Zukunft auch wieder von ihm geführt werden wird. In Anbetracht ihrer Anträge im Berufungsverfahren scheint sich nämlich die Ehefrau unter Vorbehalt von Art. 213 ZGB nicht mehr gegen die Anrechnung des Betriebes zum Ertragswert zu wehren und hat damit offenbar akzeptiert, dass der Gesuchsteller als Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 212 ZGB bzw. Art. 7 BGBB gilt.