Dabei ist unerheblich, dass sich X. anfänglich der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten nicht widersetzt und auf deren Anfechtung verzichtet hat. Zum einen kommt vorsorglichen Massnahmen von vornherein nur eine beschränkte materielle Rechtskraft zu, so dass eine Neubeurteilung der Verhältnisse möglich bleibt. Zum andern kann es dem Gesuchsteller nicht schaden, wenn er den Eingriff in seine Geschäftsführungsbefugnisse während