f) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die bestehenden vorsorglichen Massnahmen unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig zu qualifizieren sind. Dies umso mehr, als es vorliegend - wie aus der Verfügung vom 20. Juni 2007 ausdrücklich hervorgeht - hauptsächlich um die Sicherstellung güterrechtlicher Ansprüche geht. Diese Ansprüche sind jedoch bereits durch die angeordneten Grundbuchsperren weitestgehend gesichert. Eine darüber hinausgehende Verfügungsbeschränkung lässt sich mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbaren.