Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksgerichtsausschuss ab. X. gelangte sodann mit Berufung an das Kantonsgericht, welches die Einholung eines Obergutachtens anordnete und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. Gestützt auf das eingeholte Obergutachten hob der Bezirksgerichtsausschuss schliesslich mit Urteil vom 7./22. Juni 2006 die angeordnete vormundschaftliche Massnahme auf. Es geht nun nicht an, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens wiederum in die gleiche Richtung zielende Massnahmen angeordnet werden, obwohl gemäss umfassendem Obergutachten die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.