verpflichtet, die privaten Aufwendungen von X. zu bezahlen. Bereits daran zeigt sich, dass der Gesuchsteller nicht mehr in der Lage ist, mit dem ihm noch zur freien Verfügung stehenden Vermögen seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Vielmehr muss er seine privaten Rechnungen an die Gesuchsgegnerin weiterleiten und ist entsprechend darauf angewiesen, dass diese sodann auch beglichen werden. Aufgrund der bestehenden vorsorglichen Massnahmen ist X. somit finanziell von Y. abhängig. Doch auch in geschäftlicher Hinsicht sind die getroffenen Massnahmen derart weitreichend, dass es dem Gesuchsteller nicht mehr möglich ist, seinen Weinbaubetrieb unter eigener Leitung weiterzuführen.