Seite 8 — 13 Verfügungsbeschränkung darf keinesfalls zu einer faktischen Bevormundung führen. Wird einem Ehegatten die Verfügungsbefugnis über den Hauptteil seines Vermögens entzogen, kommt dies einer Verbeiratung im Sinne von Art. 395 ZGB gleich. Eine derartige Massnahme ist unter dem Titel der vorsorglichen Massnahme im Ehescheidungsverfahren jedoch nicht vorgesehen (vgl. zum Ganzen ZR 93/1994 Nr. 18 S. 83; Hasenböhler, Verfügungsbeschränkungen zum Schutz eines Ehegatten, BJM 1986 S. 92; Hasenböhler/Opel, a.a.O., N. 17 zu Art. 178).