ea) Bei der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen ist auf die Interessenlage des von der Beschränkung betroffenen Ehegatten Rücksicht zu nehmen. Er darf in seinem privaten Bereich sowie in seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit nicht über Gebühr begrenzt werden. Zumindest soviel Aktiven sind ihm zur freien Verfügung zu überlassen, dass er seinen eigenen Lebensbedarf bestreiten kann und auch in der Lage ist, seinen Beruf oder seine geschäftliche Tätigkeit in vernünftigem Rahmen weiterzuführen. Eine