Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 178 ZGB ist nämlich jedenfalls nur so weit zulässig, als dies der Sicherungszweck erfordert und sie nicht übermässig in die Verfügungsfreiheit des Ehegatten eingreifen. Mit anderen Worten richtet sich der zulässige Umfang einer Verfügungsbeschränkung nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall wurde dieser Schranke - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - nicht in genügender Weise Rechnung getragen.