e) Mit dem Verbot, Bezüge ab dem Mietzinskonto der Liegenschaft I. in A. zu tätigen, wurde die Verfügungsbefugnis von X. über dieses Konto faktisch vom Zustimmungserfordernis von Y. abhängig gemacht. Eine solche Beschränkung ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 178 ZGB grundsätzlich möglich. Zu beachten ist allerdings, dass von der vorliegenden Massnahme nicht bloss bereits vorhandene Ersparnisse, sondern auch laufende Einnahmen erfasst werden. Noch weiter geht in dieser Hinsicht die vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart verfügte Berechtigung von Y., sich die Erlöse aus dem Weinverkauf direkt auf einem auf ihren Namen lautenden Konto einzahlen zu lassen.