Seite 7 — 13 müssen aber ihre Grundlage im materiellen Bundesrecht haben und notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Recht in der Hauptsache stehen, dessen Schranken auch im Massnahmeverfahren zu beachten sind (vgl. Leuenberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 137 sowie BGE 123 III 1 E. 3 S. 3 sowie). Eine Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen auf den anderen Ehegatten und/oder einen Dritten ist weder im Ehe- noch mit Scheidungsrecht vorgesehen, weshalb die Aufrechterhaltung der in Frage stehenden Massnahme bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt.