Eine solche Verpflichtung stellt jedoch keine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB dar, welche definitionsgemäss die Verfügung über einen bestimmten Vermögenswert nur noch mit Zustimmung des andern Ehegatten möglich macht. Auch geht es dabei nicht um die blosse Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen im Hinblick auf die ausstehende güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne einer Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB. Es handelt sich vielmehr um eine Massnahme, mit welcher die Geschäftsführungsbefugnisse des Gesuchstellers eingeschränkt werden sollten. Ein solcher Eingriff sprengt eindeutig den Rahmen der in einem Scheidungsverfahren zulässigen vorsorglichen Massnahmen.