d) Was die Verpflichtung von X. zur Weiterleitung der gesamten Geschäftskorrespondenz an Y. beziehungsweise B. betrifft, ist zunächst zu prüfen, ob eine solche Massnahme überhaupt von Art. 178 ZGB umfasst ist. Gegenstand einer Verfügungsbeschränkung kann jede Art von Vermögen des Ehemannes oder der Ehefrau sein. Schutzobjekt ist damit ein individuell bestimmter Vermögenswert, welcher der ehelichen Gemeinschaft mindestens wertmässig erhalten bleiben soll. Die Verfügungsbeschränkung berührt die Verfügungsmacht bezüglich dieses Vermögenswertes, nicht die Handlungsfähigkeit des Eigentümers (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar II/1/2, Bern 1999, N. 9 ff. zu Art. 178).