Seite 6 — 13 Ehegatten. Der handlungswillige Gatte darf ohne Einverständnis seines Ehepartners nicht über die im richterlichen Verbot näher umschriebenen Vermögensobjekte verfügen. Weil der Gesetzgeber eine Globalsperre ausdrücklich abgelehnt hat, darf der Adressat der richterlichen Anordnung nur objektbezogen in seiner Dispositionsbefugnis eingeschränkt werden (vgl. Hasenböhler/Opel, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N. 12 zu Art. 178; Vetterli, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 1 und 4 zu Art. 178).