Zweck der Norm ist es zu verhindern, dass der eine Ehegatte vermögensrechtliche Ansprüche des anderen Ehegatten vereitelt. Dazu wird die Gültigkeit bestimmter Vermögensdispositionen vom Einverständnis des anderen Gatten abhängig gemacht. Kerngehalt der Verfügungsbeschränkung ist somit das Zustimmungserfordernis des anderen