c) Art. 178 ZGB sieht zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder zur Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten über bestimmte Vermögenswerte vor. Diese Bestimmung findet aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Art. 137 ZGB nicht nur im Eheschutzverfahren, sondern sinngemäss auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bei der Ehescheidung Anwendung. Zweck der Norm ist es zu verhindern, dass der eine Ehegatte vermögensrechtliche Ansprüche des anderen Ehegatten vereitelt.