Im Gegenzug wurde Y. verpflichtet, die Privataufwendungen von X. zu bezahlen. In seinen Erwägungen führte der Bezirksgerichtspräsident Landquart aus, dass die Firma G. in A. somit während der Dauer des Verfahrens durch Y. unter Mithilfe ihres Sohnes B. geführt werde. In dieser Eigenschaft seien sie für den gesamten Geschäftsbetrieb und die korrekte Führung der Buchhaltung verantwortlich. Mit anderen Worten wurde X. mittels vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren die Geschäftsführungsbefugnis für seinen Betrieb entzogen. Als Rechtsgrundlage wurde dabei Art. 137 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 178 ZGB herangezogen.