Des Weiteren wurde X. verpflichtet, keinerlei Bezüge ab dem Mietzinskonto der Liegenschaft I. in A. zu tätigen und die gesamte Buchhaltung seiner Ehefrau Y. beziehungsweise dem Sohn B. zu übergeben. Y. und B. wurden gleichzeitig für berechtigt erklärt, den Rechnungen für Lieferungen der Firma G. Einzahlungsscheine der auf ihren Namen lautenden Konti beizulegen und den Vermerk anzubringen, dass die Zahlung mit befreiender Wirkung nur auf diese Konti erfolgen könne. Im Gegenzug wurde Y. verpflichtet, die Privataufwendungen von X. zu bezahlen.