b) Der Bezirksgerichtspräsident Landquart ordnete mit Verfügung vom 20. Juni 2007 unter Ziffer 5 und 6 des Dispositivs an, dass X. gerichtlich verpflichtet werde, die gesamte Geschäftskorrespondenz betreffend die Firma G. und weitere bei ihm eingehende, den Betrieb betreffende Korrespondenz, unverzüglich an die Ehefrau Y. weiterzuleiten beziehungsweise dem Sohn B. zu übergeben. Des Weiteren wurde X. verpflichtet, keinerlei Bezüge ab dem Mietzinskonto der Liegenschaft I. in A. zu tätigen und die gesamte Buchhaltung seiner Ehefrau Y. beziehungsweise dem Sohn B. zu übergeben.