Seite 5 — 13 Die angeordneten vorsorglichen Massnahmen hätten in den vergangenen Jahren dazu beigetragen, dass seine Firma herabgewirtschaftet worden sei, zumal B. weit über seine Kompetenzen hinaus gehandelt habe, indem er auch die Firmenpolitik des Vaters grundlegend verändert habe. Diese Handlungsweise sei unter dem - sowieso bestrittenen - Titel „Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau“ nicht zu rechtfertigen.