3. a) Der Gesuchsteller macht unter anderem geltend, mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 sei Y. beziehungsweise dem Sohn B. faktisch die ganze Geschäftsführung übertragen worden. Dies ergebe sich bereits aus der Begründung der Verfügung. Der Gesuchsteller selbst habe keinerlei Einfluss mehr auf die strategischen Entscheidungen in seinem eigenen Betrieb. Dies, obwohl er nach wie vor alleiniger Inhaber der Firma G. sei.