2. Vorsorgliche Massnahmen besitzen keine oder jedenfalls nur eine beschränkte materielle Rechtskraft. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen während der ganzen Dauer des Prozesses abänderbar. Eine Abänderung bereits erlassener vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren kann verlangt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dauernd und wesentlich verändert haben oder wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt oder wenn es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat, so dass nach umfassender Abklärung der Gesamtsituation der Entscheid als rechtlich nicht haltbar erscheint.