1. Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin haben das im Ehescheidungsverfahren der Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 20. Mai 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, mittels Berufung angefochten. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist die Kammervorsitzende zum Erlass oder zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 ZBG zuständig (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO sowie Art. 9 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 15 lit. b KGV). Auf das Gesuch vom 24. September 2009 kann demnach eingetreten werden.