I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 liess Y. die folgenden Anträge stellen: „1. Das Gesuch vom 24.09.2009 sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin den für das Berufungsverfahren zu leistenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu bezahlen bzw. die Gesuchsgegnerin sei zu ermächtigen, den auf sie entfallenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 dem Geschäftskonto zu entnehmen.