H. Am 24. September 2009 liess X. beim Kantonsgericht von Graubünden ein neues Gesuch betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren einreichen. Darin stellte er das folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 3, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart betr. vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vom 20.6.2007 seien aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin und deren Sohn zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen monatlich im Voraus auszurichtenden Betrag von Fr. 15'000.-- aus dem Firmenvermögen zu leisten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“