Ferner sei die von X. zu erbringende nacheheliche Unterhaltspflicht festgelegt worden. Sollten die Parteien dieses Urteil akzeptieren, falle die vorsorgliche Massnahmeverfügung vom 20. Juni 2007 dahin und es bestehe kein Bedürfnis mehr für eine richterliche Entscheidung. Sollte gegen das Urteil Berufung erklärt werden, müsste beim diesfalls zuständigen Kantonsgericht Graubünden ein neues Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen eingereicht werden. Sowohl X. wie auch Y. liessen in der Folge bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Berufung gegen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Landquart erklären.