G. Mit Entscheid vom 24. Juni 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, wies der Bezirksgerichtspräsident Landquart sämtliche Parteianträge ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte er aus, die Parteien hätten zwischenzeitlich das Urteil im Hauptverfahren erhalten, worin festgestellt worden sei, dass X. Selbstbewirtschafter der Firma G. sei und der geschiedenen Ehefrau Y. eine Ausgleichszahlung ausrichten müsse. Ferner sei die von X. zu erbringende nacheheliche Unterhaltspflicht festgelegt worden.