Seite 2 — 13 2. X. wird verpflichtet, seiner Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. April 2007 einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Beitrag von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. 3. Y. wird für berechtigt erklärt, diesen Betrag für ihre persönlichen Bedürfnisse der Geschäftsbuchhaltung zu entnehmen. 4. Die mit superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 14. Juni 2004 angeordnete Anmerkung der Grundbuchsperre wird bestätigt.