E. Am 15. März 2007 liess Y. ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart einreichen, worin sie zur Sicherung ihrer Ansprüche gegenüber X. verschiedene Verfügungsbeschränkungen und Grundbuchsperren beantragte. Nach Durchführung des Schriftenwechsels verfügte der Bezirksgerichtspräsident Landquart am 20. Juni 2007, mitgeteilt am 28. Juni 2007, wie folgt: „1. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Parteien für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens zum Getrenntleben berechtigt sind.