B. Am 13. Juni 2003 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 15. Dezember 2003 wurde X. verpflichtet, seiner Ehefrau gestützt auf Art. 170 ZGB vollständige und umfassende Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und ihr verschiedene, namentlich aufgeführte Unterlagen auszuhändigen. Des Weiteren wurde der monatliche Unterhalt, den X. an Y. zu leisten hat, auf Fr. 11'000.-- festgelegt.