{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-223_2010-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_223_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a0b69650b8623386e143702e46f04ae0f56f7aaa872c572f98d0fcfbabeb78ea1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a0b69650b8623386e143702e46f04ae0f56f7aaa872c572f98d0fcfbabeb78ea1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_223", "Checksum": "f141f939da80c04d9ceaae34c123592b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 18.01.2010 ERZ 2009 223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 18.01.2010 ERZ 2009 223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:55", "Checksum": "7ca92f9a5049b5ba12b57a3171458835", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 18.01.2010 ERZ 2009 223\nRegeste:\nAbänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 10 — 13\neiner gewissen Zeit duldete und er sich erst aufgrund der damit gemachten\nErfahrungen zu einem Aufhebungsbegehren veranlasst sah. Dazu kommt, dass\nnunmehr zumindest insofern auch veränderte Verhältnisse vorliegen, als aufgrund\ndes erstinstanzlichen Scheidungsurteils vom 20. Mai 2009 feststeht, dass der\nWeinbaubetrieb im Alleineigentum des Gesuchstellers verbleibt und in Zukunft\nauch wieder von ihm geführt werden wird. In Anbetracht ihrer Anträge im\nBerufungsverfahren scheint sich nämlich die Ehefrau unter Vorbehalt von Art. 213\nZGB nicht mehr gegen die Anrechnung des Betriebes zum Ertragswert zu wehren\nund hat damit offenbar akzeptiert, dass der Gesuchsteller als Selbstbewirtschafter\nim Sinne von Art. 212 ZGB bzw. Art. 7 BGBB gilt. Ist aber davon auszugehen,\ndass X. den Betrieb nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ohnehin wieder\nselber leiten wird, besteht erst recht kein Grund mehr, die als rechtlich unzulässig\nerkannten Eingriffe in seine Geschäftsführungsbefugnisse weiter andauern zu\nlassen.\n\ng) Nach dem Gesagten sind die Ziffern 3, 5 und 6 der Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 aufzuheben. Dabei gilt\nes zu beachten, dass die Aufhebung mit Wirkung ex nunc, das heisst mit Wirkung\nfür die Zukunft, erfolgt. Das bedeutet, dass die Geschäftsführungsbefugnisse ab\nsofort wieder auf X. übergehen. Er ist damit berechtigt, die Herausgabe sämtlicher\nGeschäftsunterlagen zu verlangen und Zugriff auf die auf den Namen von Y.\nrespektive B. lautenden Geschäftskonten zu nehmen. Dabei wird er allerdings in\nseinem eigenen Interesse dafür besorgt sein müssen, dass die Übergabe der\nGeschäftsführung in gegenseitiger Absprache mit seinem Sohn und unter\nRespektierung der bestehenden Arbeitsverhältnisse erfolgen kann, so dass eine\nreibungslose Weiterführung des Betriebes ermöglicht wird.\n\nh) Unverändert bleibt die Verpflichtung von X., Y. für die Dauer des\nEhescheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. April 2007 einen monatlich\npränumerando je auf den Ersten fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.-- zu\nbezahlen. Sollte X. seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, so steht es Y. frei,\nbeim Gericht eine Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB zu beantragen.\n\n4. Über das Gesuch von Y. um Verpflichtung von X., ihr den für das\nBerufungsverfahren zu leistenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00\nsowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu bezahlen bzw. sie zu\nermächtigen, den auf sie entfallenden Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.00\nsowie einen Anwaltskostenvorschuss von Fr. 10'000.00 dem Geschäftskonto zu\nentnehmen, wurde in einem separaten Verfahren (ERZ 09 242) entschieden.\n\nSeite 11 — 13\n5. Ist das Gesuch gutzuheissen, gehen die Kosten zu Lasten der\nGesuchsgegnerin, welche ausserdem den obsiegenden Gesuchsteller in\nAnwendung von Art. 122 ZPO für dessen notwendige Umtriebe zu entschädigen\nhat. Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands und der Schwierigkeit\nder Sache erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr.\n1'500.-- (inkl. MWSt) als angemessen.\n\nSeite 12 — 13\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Das Gesuch von X. wird gutgeheissen und die Ziffern 3, 5 und 6 des\nDispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom\n20. Juni 2007 werden aufgehoben.\n\n2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr.\n1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 208.--, total somit Fr. 1'208.--,\ngehen zu Lasten von Y., die zudem X. für das vorliegende Verfahren\nausseramtlich mit Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu\nentschädigen hat.\n\n3. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 237 ZPO Beschwerde bei der\nI. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden geführt werden. Die\nBeschwerde ist innert 20 Tagen schriftlich unter Beilage der angefochtenen\nVerfügung einzureichen.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 13 — 13\n"}