{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-223_2010-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_223_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a0b69650b8623386e143702e46f04ae0f56f7aaa872c572f98d0fcfbabeb78ea1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a0b69650b8623386e143702e46f04ae0f56f7aaa872c572f98d0fcfbabeb78ea1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_223", "Checksum": "f141f939da80c04d9ceaae34c123592b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 18.01.2010 ERZ 2009 223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 18.01.2010 ERZ 2009 223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:55", "Checksum": "7ca92f9a5049b5ba12b57a3171458835", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 18.01.2010 ERZ 2009 223\nRegeste:\nAbänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 8 — 13\nVerfügungsbeschränkung darf keinesfalls zu einer faktischen Bevormundung\nführen. Wird einem Ehegatten die Verfügungsbefugnis über den Hauptteil seines\nVermögens entzogen, kommt dies einer Verbeiratung im Sinne von Art. 395 ZGB\ngleich. Eine derartige Massnahme ist unter dem Titel der vorsorglichen\nMassnahme im Ehescheidungsverfahren jedoch nicht vorgesehen (vgl. zum\nGanzen ZR 93/1994 Nr. 18 S. 83; Hasenböhler, Verfügungsbeschränkungen zum\nSchutz eines Ehegatten, BJM 1986 S. 92; Hasenböhler/Opel, a.a.O., N. 17 zu Art.\n178).\n\neb) Im vorliegenden Fall wurde X. die Verfügungsbefugnis über seinen Betrieb\nnahezu vollständig entzogen. Wie aus der Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 hervorgeht, wurde\nangeordnet, dass die Firma G. ab diesem Zeitpunkt von Y. unter Mithilfe des\nSohnes B. geführt würde. In dieser Eigenschaft sei sie für den gesamten\nGeschäftsbetrieb und die korrekte Führung der Buchhaltung verantwortlich. Aus\ndem Ertrag dürfe sie als persönlichen Unterhaltsbeitrag Fr. 6'000.-- entnehmen,\nwogegen ihre Arbeitsleistungen und die der übrigen im Betrieb tätigen Mitarbeiter\nüber eine Lohnbuchhaltung korrekt abzurechnen seien. Im Gegenzug wurde sie\nverpflichtet, die privaten Aufwendungen von X. zu bezahlen. Bereits daran zeigt\nsich, dass der Gesuchsteller nicht mehr in der Lage ist, mit dem ihm noch zur\nfreien Verfügung stehenden Vermögen seinen eigenen Lebensunterhalt zu\nfinanzieren. Vielmehr muss er seine privaten Rechnungen an die\nGesuchsgegnerin weiterleiten und ist entsprechend darauf angewiesen, dass\ndiese sodann auch beglichen werden. Aufgrund der bestehenden vorsorglichen\nMassnahmen ist X. somit finanziell von Y. abhängig. Doch auch in geschäftlicher\nHinsicht sind die getroffenen Massnahmen derart weitreichend, dass es dem\nGesuchsteller nicht mehr möglich ist, seinen Weinbaubetrieb unter eigener Leitung\nweiterzuführen. Mit der Übergabe der Buchhaltung wurde faktisch auch die\nGeschäftsleitung auf Y. respektive den Sohn B. übertragen. Die Möglichkeiten von\nX., auf die Führung des Betriebs Einfluss zu nehmen, sind dadurch erheblich\neingeschränkt. Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Verfügungsbefugnis des\nGesuchstellers kommt einer Verbeiratung, somit einer vormundschaftlichen\nMassnahme, gleich und kann daher nicht im Rahmen eines\nEhescheidungsverfahrens angeordnet werden.\n\nec) Bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass die Errichtung einer Beiratschaft\nfür X. ohnehin schon Gegenstand eines früheren Verfahrens war. Bereits während\ndes Eheschutzverfahrens war nämlich Y. mit dem Begehren die\nVormundschaftsbehörde Maienfeld gelangt, es seien umgehend\n\nSeite 9 — 13\nvormundschaftliche Massnahmen in die Wege zu leiten, da die Gefahr bestehe,\ndass X. sein Geschäft durch Misswirtschaft und Verschwendung und wegen\nseines Alkoholproblems in den Ruin treibe. Gestützt auf ein Gutachten der\npsychiatrischen Klinik Waldhaus wurde X. mit Präsidialverfügung vom 30.\nSeptember 2004 vorsorglich die Handlungsfähigkeit entzogen. Obwohl ein\nzwischenzeitlich eingeholtes Privatgutachten zu einem gegenteiligen Ergebnis\nkam, ordnete die Vormundschaftsbehörde Maienfeld in der Folge mit Beschluss\nvom 16./18. Dezember 2004 eine Verwaltungsbeiratschaft für X. an und übertrug\ndem Beistand in Zusammenarbeit mit X. und B. die Regelung und Verwaltung der\nFirma G.. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der\nBezirksgerichtsausschuss ab. X. gelangte sodann mit Berufung an das\nKantonsgericht, welches die Einholung eines Obergutachtens anordnete und die\nSache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. Gestützt auf das\neingeholte Obergutachten hob der Bezirksgerichtsausschuss schliesslich mit Urteil\nvom 7./22. Juni 2006 die angeordnete vormundschaftliche Massnahme auf. Es\ngeht nun nicht an, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens wiederum in die\ngleiche Richtung zielende Massnahmen angeordnet werden, obwohl gemäss\numfassendem Obergutachten die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.\n\nf) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die bestehenden\nvorsorglichen Massnahmen unter den gegebenen Umständen als\nunverhältnismässig zu qualifizieren sind. Dies umso mehr, als es vorliegend - wie\naus der Verfügung vom 20. Juni 2007 ausdrücklich hervorgeht - hauptsächlich um\ndie Sicherstellung güterrechtlicher Ansprüche geht. Diese Ansprüche sind jedoch\nbereits durch die angeordneten Grundbuchsperren weitestgehend gesichert. Eine\ndarüber hinausgehende Verfügungsbeschränkung lässt sich mit dem Grundsatz\nder Verhältnismässigkeit nicht vereinbaren. Erweisen sich die angeordneten\nMassnahmen als rechtlich nicht haltbar, erübrigt es sich, auf die weiteren vom\nGesuchsteller vorgebrachten Abänderungsgründe näher einzugehen. Die\nAnordnungen des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart in den Ziffern 3, 5 und 6\nder Verfügung vom 20. Juni 2007 sind vielmehr unabhängig davon, wie sie von Y.\nund B. in den vergangenen zweieinhalb Jahren umgesetzt worden sind,\naufzuheben. Dabei ist unerheblich, dass sich X. anfänglich der Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidenten nicht widersetzt und auf deren Anfechtung verzichtet\nhat. Zum einen kommt vorsorglichen Massnahmen von vornherein nur eine\nbeschränkte materielle Rechtskraft zu, so dass eine Neubeurteilung der\nVerhältnisse möglich bleibt. Zum andern kann es dem Gesuchsteller nicht\nschaden, wenn er den Eingriff in seine Geschäftsführungsbefugnisse während\n\n"}