{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-223_2010-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_223_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a0b69650b8623386e143702e46f04ae0f56f7aaa872c572f98d0fcfbabeb78ea1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a0b69650b8623386e143702e46f04ae0f56f7aaa872c572f98d0fcfbabeb78ea1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_223", "Checksum": "f141f939da80c04d9ceaae34c123592b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 18.01.2010 ERZ 2009 223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 18.01.2010 ERZ 2009 223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:55", "Checksum": "7ca92f9a5049b5ba12b57a3171458835", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 18.01.2010 ERZ 2009 223\nRegeste:\nAbänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\n Seite 6 — 13\nEhegatten. Der handlungswillige Gatte darf ohne Einverständnis seines\nEhepartners nicht über die im richterlichen Verbot näher umschriebenen\nVermögensobjekte verfügen. Weil der Gesetzgeber eine Globalsperre\nausdrücklich abgelehnt hat, darf der Adressat der richterlichen Anordnung nur\nobjektbezogen in seiner Dispositionsbefugnis eingeschränkt werden (vgl.\nHasenböhler/Opel, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006,\nN. 12 zu Art. 178; Vetterli, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 1 und 4 zu\nArt. 178).\n\nd) Was die Verpflichtung von X. zur Weiterleitung der gesamten\nGeschäftskorrespondenz an Y. beziehungsweise B. betrifft, ist zunächst zu prüfen,\nob eine solche Massnahme überhaupt von Art. 178 ZGB umfasst ist. Gegenstand\neiner Verfügungsbeschränkung kann jede Art von Vermögen des Ehemannes\noder der Ehefrau sein. Schutzobjekt ist damit ein individuell bestimmter\nVermögenswert, welcher der ehelichen Gemeinschaft mindestens wertmässig\nerhalten bleiben soll. Die Verfügungsbeschränkung berührt die Verfügungsmacht\nbezüglich dieses Vermögenswertes, nicht die Handlungsfähigkeit des Eigentümers\n(vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar II/1/2, Bern 1999, N. 9 ff. zu\nArt. 178). Bei der Geschäftskorrespondenz handelt es sich offenkundig nicht um\neinen Vermögenswert im beschriebenen Sinne. Somit konnte die auferlegte\nMassnahme auch nicht den Zweck verfolgen, eine damit im Zusammenhang\nstehende Vermögensverschiebung zu verhindern. Vielmehr diente die\nWeiterleitungspflicht der Geschäftskorrespondenz - wie der\nBezirksgerichtspräsident Landquart selber ausführte - dazu, die den Betrieb\nbetreffende Korrespondenz inskünftig zentral zu führen, um damit gegenüber den\nKunden mit nur einer Ansprechperson aufzutreten. Eine solche Verpflichtung stellt\njedoch keine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB dar, welche\ndefinitionsgemäss die Verfügung über einen bestimmten Vermögenswert nur noch\nmit Zustimmung des andern Ehegatten möglich macht. Auch geht es dabei nicht\num die blosse Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen im Hinblick auf die\nausstehende güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne einer Auskunftspflicht\nnach Art. 170 ZGB. Es handelt sich vielmehr um eine Massnahme, mit welcher die\nGeschäftsführungsbefugnisse des Gesuchstellers eingeschränkt werden sollten.\nEin solcher Eingriff sprengt eindeutig den Rahmen der in einem\nScheidungsverfahren zulässigen vorsorglichen Massnahmen. Wohl erlaubt Art.\n137 Abs. 2 ZGB dem Massnahmerichter die Anordnung aller für die vorläufige\nRegelung der Rechtsbeziehungen der Ehegatten nötigen vorsorglichen\nMassnahmen, so dass insoweit kein numerus clausus gilt. Die Massnahmen\n\nSeite 7 — 13\nmüssen aber ihre Grundlage im materiellen Bundesrecht haben und\nnotwendigerweise im Zusammenhang mit dem Recht in der Hauptsache stehen,\ndessen Schranken auch im Massnahmeverfahren zu beachten sind (vgl.\nLeuenberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 137 sowie BGE 123 III 1 E. 3 S. 3 sowie). Eine\nÜbertragung von Geschäftsführungsbefugnissen auf den anderen Ehegatten\nund/oder einen Dritten ist weder im Ehe- noch mit Scheidungsrecht vorgesehen,\nweshalb die Aufrechterhaltung der in Frage stehenden Massnahme bereits aus\ndiesem Grund ausser Betracht fällt. Gleiches gilt auch für die Verpflichtung, die\ngesamte Buchhaltung der Firma G. an Y. beziehungsweise B. zu übergeben.\n\ne) Mit dem Verbot, Bezüge ab dem Mietzinskonto der Liegenschaft I. in A. zu\ntätigen, wurde die Verfügungsbefugnis von X. über dieses Konto faktisch vom\nZustimmungserfordernis von Y. abhängig gemacht. Eine solche Beschränkung ist\nim Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 178 ZGB grundsätzlich\nmöglich. Zu beachten ist allerdings, dass von der vorliegenden Massnahme nicht\nbloss bereits vorhandene Ersparnisse, sondern auch laufende Einnahmen erfasst\nwerden. Noch weiter geht in dieser Hinsicht die vom Bezirksgerichtspräsidenten\nLandquart verfügte Berechtigung von Y., sich die Erlöse aus dem Weinverkauf\ndirekt auf einem auf ihren Namen lautenden Konto einzahlen zu lassen. Ob eine\nsolche Massnahme, mit der nicht bloss die Dispositionsbefugnis von X. an ein\nZustimmungserfordernis der Ehefrau geknüpft, sondern ihm vielmehr die\nZugriffsmöglichkeit auf die Geschäftseinnahmen gänzlich entzogen wird, von Art.\n178 ZGB überhaut noch gedeckt wird, erscheint zweifelhaft. Die Frage nach der\ngrundsätzlichen Zulässigkeit einer derartigen Massnahme kann vorliegend jedoch\noffen gelassen werden. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von\nArt. 178 ZGB ist nämlich jedenfalls nur so weit zulässig, als dies der\nSicherungszweck erfordert und sie nicht übermässig in die Verfügungsfreiheit des\nEhegatten eingreifen. Mit anderen Worten richtet sich der zulässige Umfang einer\nVerfügungsbeschränkung nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Im\nvorliegenden Fall wurde dieser Schranke - wie die nachfolgenden Erwägungen\nzeigen werden - nicht in genügender Weise Rechnung getragen.\n\nea) Bei der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen ist auf die\nInteressenlage des von der Beschränkung betroffenen Ehegatten Rücksicht zu\nnehmen. Er darf in seinem privaten Bereich sowie in seiner beruflichen oder\ngeschäftlichen Tätigkeit nicht über Gebühr begrenzt werden. Zumindest soviel\nAktiven sind ihm zur freien Verfügung zu überlassen, dass er seinen eigenen\nLebensbedarf bestreiten kann und auch in der Lage ist, seinen Beruf oder seine\ngeschäftliche Tätigkeit in vernünftigem Rahmen weiterzuführen. Eine\n\n"}