{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-223_2010-01-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_223_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a0b69650b8623386e143702e46f04ae0f56f7aaa872c572f98d0fcfbabeb78ea1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4a0b69650b8623386e143702e46f04ae0f56f7aaa872c572f98d0fcfbabeb78ea1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_223", "Checksum": "f141f939da80c04d9ceaae34c123592b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 223"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 18.01.2010 ERZ 2009 223"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 18.01.2010 ERZ 2009 223"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:36:55", "Checksum": "7ca92f9a5049b5ba12b57a3171458835", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 18.01.2010 ERZ 2009 223\nRegeste:\nAbänderung vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Vorsorgliche Massnahme ZPO/GR 52\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen in der\nVernehmlassung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin haben das im\nEhescheidungsverfahren der Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichts\nLandquart vom 20. Mai 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, mittels Berufung\nangefochten. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist die\nKammervorsitzende zum Erlass oder zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen\nnach Art. 137 ZBG zuständig (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO\nsowie Art. 9 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 15 lit. b KGV).\nAuf das Gesuch vom 24. September 2009 kann demnach eingetreten werden.\n\n2. Vorsorgliche Massnahmen besitzen keine oder jedenfalls nur eine\nbeschränkte materielle Rechtskraft. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen\nwährend der ganzen Dauer des Prozesses abänderbar. Eine Abänderung bereits\nerlassener vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren kann verlangt\nwerden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse dauernd und wesentlich\nverändert haben oder wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche\nTatsachen nicht gekannt oder wenn es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt\nhat, so dass nach umfassender Abklärung der Gesamtsituation der Entscheid als\nrechtlich nicht haltbar erscheint. Auch Fälle richterlichen Irrtums können einen\nAbänderungsgrund darstellen. Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur\nfür die Zukunft. Die frühere Massnahme kann nicht rückwirkend aufgehoben oder\nmodifiziert werden (vgl. zum Ganzen Gloor, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,\n3. Auflage, Basel 2006, N. 15 zu Art. 137; Leuenberger, FamKommentar\nScheidung, Bern 2005, N. 15 ff. zu Art. 137; Czitron, Die vorsorglichen\nMassnahmen während des Scheidungsprozesses, Dissertation 1995, S. 44 f.).\n\n3. a) Der Gesuchsteller macht unter anderem geltend, mit dem Entscheid des\nBezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 sei Y. beziehungsweise\ndem Sohn B. faktisch die ganze Geschäftsführung übertragen worden. Dies\nergebe sich bereits aus der Begründung der Verfügung. Der Gesuchsteller selbst\nhabe keinerlei Einfluss mehr auf die strategischen Entscheidungen in seinem\neigenen Betrieb. Dies, obwohl er nach wie vor alleiniger Inhaber der Firma G. sei.\n\nSeite 5 — 13\nDie angeordneten vorsorglichen Massnahmen hätten in den vergangenen Jahren\ndazu beigetragen, dass seine Firma herabgewirtschaftet worden sei, zumal B. weit\nüber seine Kompetenzen hinaus gehandelt habe, indem er auch die Firmenpolitik\ndes Vaters grundlegend verändert habe. Diese Handlungsweise sei unter dem -\nsowieso bestrittenen - Titel „Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche der\nEhefrau“ nicht zu rechtfertigen.\n\nb) Der Bezirksgerichtspräsident Landquart ordnete mit Verfügung vom 20.\nJuni 2007 unter Ziffer 5 und 6 des Dispositivs an, dass X. gerichtlich verpflichtet\nwerde, die gesamte Geschäftskorrespondenz betreffend die Firma G. und weitere\nbei ihm eingehende, den Betrieb betreffende Korrespondenz, unverzüglich an die\nEhefrau Y. weiterzuleiten beziehungsweise dem Sohn B. zu übergeben. Des\nWeiteren wurde X. verpflichtet, keinerlei Bezüge ab dem Mietzinskonto der\nLiegenschaft I. in A. zu tätigen und die gesamte Buchhaltung seiner Ehefrau Y.\nbeziehungsweise dem Sohn B. zu übergeben. Y. und B. wurden gleichzeitig für\nberechtigt erklärt, den Rechnungen für Lieferungen der Firma G.\nEinzahlungsscheine der auf ihren Namen lautenden Konti beizulegen und den\nVermerk anzubringen, dass die Zahlung mit befreiender Wirkung nur auf diese\nKonti erfolgen könne. Im Gegenzug wurde Y. verpflichtet, die Privataufwendungen\nvon X. zu bezahlen. In seinen Erwägungen führte der Bezirksgerichtspräsident\nLandquart aus, dass die Firma G. in A. somit während der Dauer des Verfahrens\ndurch Y. unter Mithilfe ihres Sohnes B. geführt werde. In dieser Eigenschaft seien\nsie für den gesamten Geschäftsbetrieb und die korrekte Führung der Buchhaltung\nverantwortlich. Mit anderen Worten wurde X. mittels vorsorglicher Massnahmen im\nEhescheidungsverfahren die Geschäftsführungsbefugnis für seinen Betrieb\nentzogen. Als Rechtsgrundlage wurde dabei Art. 137 Abs. 2 ZGB in Verbindung\nmit Art. 178 ZGB herangezogen.\n\nc) Art. 178 ZGB sieht zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der\nFamilie oder zur Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der\nehelichen Gemeinschaft eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines\nEhegatten über bestimmte Vermögenswerte vor. Diese Bestimmung findet\naufgrund des ausdrücklichen Verweises in Art. 137 ZGB nicht nur im\nEheschutzverfahren, sondern sinngemäss auch im Rahmen vorsorglicher\nMassnahmen bei der Ehescheidung Anwendung. Zweck der Norm ist es zu\nverhindern, dass der eine Ehegatte vermögensrechtliche Ansprüche des anderen\nEhegatten vereitelt. Dazu wird die Gültigkeit bestimmter Vermögensdispositionen\nvom Einverständnis des anderen Gatten abhängig gemacht. Kerngehalt der\nVerfügungsbeschränkung ist somit das Zustimmungserfordernis des anderen\n\n"}