Erhebung der Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten Z. sah sich die Y. veranlasst, eine Beschwerdeantwort verfassen zu lassen. Da die Y. dem Einzelrichter am Kantonsgericht für die ihm Rahmen des Beschwerdeverfahrens angefallenen ausseramtlichen Aufwendungen keine Honorarnote eingereicht hat, bestimmt das Gericht deren Höhe nach Ermessen (vgl. Art. 122 Abs. 4 ZPO). Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.