Seite 9 — 11 3. Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel die unterliegende Partei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Im vorliegenden Verfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgerichts ist X. vollumfänglich unterlegen, weshalb die Gerichts- und Schreibgebühr des Beschwerdeverfahrens zu ihren Lasten gehen. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel zu verpflichten, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Durch die