gestützt hat. Der Einwand von X., Art. 78 Abs. 2 VRG sei für die ausseramtliche Kostenverteilung herbeizuziehen, ist somit nicht zu hören. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kreispräsident Z. sowohl die kreisamtlichen Kosten von Fr. 821.30 als auch die ausseramtlichen Aufwendung von Fr. 3'513.15 zu Recht X. überbunden hat.