Die Beschwerdeführerin verkennt nun aber, dass die in Art. 72 – 78 VRG festgehaltenen Bestimmungen über die Kosten und Parteientschädigungen ausschliesslich auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anwendung finden (PVG 2008 Nr. 31). Im vorliegenden Amtsverbotsverfahren war die Y. jedoch in ein privatrechtliches Verfahren vor dem Kreispräsidenten Z. verwickelt, in welchem sie nicht hoheitlich, sondern als Privatrechtssubjekt auftrat. Daraus erhellt, dass der Kreispräsident Z. die ausseramtliche Kostenauflage zu Recht auf die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (vgl. Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO) und nicht auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege