c/d) Durch die Berufung auf Art. 78 Abs. 2 VRG versucht der Rechtsvertreter der Y. zu begründen, dass Gemeinden grundsätzlich keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung haben. Art 78 Abs. 2 VRG lautet folgendermassen: „Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.“