abgerechnet und zweitens ist die Beschwerde von X. nur teilweise gutgeheissen worden, weshalb ein Absehen von einer aussergerichtlichen Entschädigung zu Lasten des Kanton Graubünden, der C. und des B. als angemessen erschien. Hingegen gilt X. durch den Rückzug des Amtsverbotsgesuches im kreisamtlichen Verfahren als vollumfänglich unterlegen (vgl. Art. 114 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund hat der Kreispräsident die ausseramtlichen Kosten von Fr. 3'513.15 zu Recht X. überbunden.