Seite 8 — 11 c/c) Des Weiteren kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach die ausseramtliche Kostenauflage ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot darstelle. Obwohl im Beschwerdeverfahren (ERZ_) die unterliegenden Parteien, Kanton Graubünden, C. und B., nicht zur Bezahlung einer ausseramtlichen Entschädigungen verpflichtet wurden, wäre es - wie erwähnt - nicht rechtens, diese Kostenverteilung auch für die Kostenauflage im Amtsverbotsverfahren vor dem Kreispräsidenten Z. zu übernehmen. Erstens wurde das Verfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht (ERZ_) separat