c/b) Die Y. hat inzwischen im Gebiet D. eine neue Erschliessung vorgenommen. Insbesondere ist der Bahnübergang zum Gebiet D. geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, die Y. habe sich den Weg zu diesem angeblichen Wegrecht selbst verbaut, weshalb der Bestand des behaupteten Wegrechts von vornherein als äusserst fragwürdig erscheine. Wie bereist festgehalten wurde, wäre über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen des Wegrechts im ordentlichen Verfahren zu entscheiden gewesen, weshalb auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Erw. 2.b/b)).