c/a) Der von der Rechtsvertreterin der Y. eingereichten Honorarnote vom 21. Juli 2009 sind nach Ansicht des Einzelrichters am Kantonsgericht von Graubünden nur notwendige und mit dem Amtsverbotsverfahren in direktem Zusammenhang stehende Kosten zu entnehmen. Somit ist die Honorarnote von Fr. 3'513.15 in ihrem Betrage gerechtfertigt. Die Beschwerde richtet sich denn auch nicht gegen die Höhe der Honorarnote, sondern vielmehr gegen die Kostenverteilung.