c) Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO. Nach der Bestimmung von Art. 122 Abs. 2 ZPO sind nur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Dazu gehören grundsätzlich nur die durch das betreffende Verfahren verursachten Kosten und nicht solche für nicht direkt damit im Zusammenhang stehenden Aufwand.